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Urlaubsärgernis ausländische Bußgelder

21.07.2017
Urlaubsärgernis ausländische Bußgelder

Erinnerungen an schöne Urlaubstage sind schnell getrübt, wenn nach Rückkehr unerwünschte Knöllchen-Post aus dem Gastgeberland im Briefkasten liegt. Damit ausschließlich positive ‚Souvenirs‘ zurückbleiben, gibt der Automobilclub von Deutschland (AvD) Tipps, wie negative Folgen vermieden werden können.

 

Der AvD weist darauf hin, dass die für die Verkehrssicherheit wichtigen Bestimmungen zu Alkohol und Drogen am Steuer vom jeweils deutschen Pendant abweichen. Während in der Slowakei die 0,0 Promillegrenze gilt, gelten in Frankreich, Spanien und auch Schottland 0,5 Promille, während im restlichen Vereinigten Königreich 0,8 Promille als Grenzwert eingehalten werden muss. Die Strafen sind empfindlich und rangieren je nach Alkoholisierung von 170 Euro in Belgien bis zu 10.000 Euro in Luxemburg. Üblich sind überall Fahrverbote ab unterschiedlich definierten Promillegrenzen. In einigen Ländern, wie beispielsweise Finnland aber auch der Schweiz, drohen sogar Haftstrafen.

 

Beim Thema ‚Telefonieren am Steuer‘ ist man sich in Europa fast einig: Nahezu überall ist die Nutzung einer Freisprechanlage verpflichtend. In Italien beispielsweise können bei Zuwiderhandlung bis zu 646 Euro fällig werden. Nur noch wenige europäische Staaten schreiben dagegen Licht am Tag für Pkw vor.

 

Kraftfahrer können sich nicht mehr darauf verlassen, dass ausländische Bußgelder im Straßenverkehr in Deutschland folgenlos bleiben - seit einigen Jahren ist die Vollstreckung ausländischer Bescheide möglich. Laut AvD können rechtskräftig Bescheide wegen Verkehrsverstößen mit mindestens 70 Euro einschließlich der Verfahrenskosten beigetrieben werden.

 

Das zuständige Bundesamt für Justiz in Bonn prüft die eingehenden Anfragen ausländischer Behörden. Zu den Prüfkriterien gehören die Einhaltung von Vorgaben, wie die Zusendung wesentlicher Verfahrensdokumente an den Betroffenen in seiner Landessprache und die Feststellung, ob er die Möglichkeit hatte, sich in einem Verfahren gegen den Vorwurf zu wehren.

 

Viele Behörden von EU-Mitgliedsländern, wie beispielweise Frankreich, Holland oder Italien verschicken mittlerweile Behördenschreiben sowie Bescheide in deutscher Sprache. Nach Beobachtungen des AvD dient das der Vorbereitung einer späteren Vollstreckung. Auch wird dem Betroffenen mit einer übersandten Codenummer die Möglichkeit gegeben, die Unterlagen auf Homepages der ausländischen Behörden online einzusehen.

 

Die durch das Bundesamt für Justiz im Auftrag der ausländischen Behörden eingepressten Beträge verbleiben übrigens in deutschen Staatskassen. Umgekehrt vereinnahmen staatliche Stellen im Ausland von deutschen Behörden dort eingeforderte Bußgelder.

 

Der AvD rät Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Der betroffene Halter sollte diesen Einwand unbedingt dem Bundesamt vortragen. AvD Mitglieder können juristische Beratung bei AvD-Vertrauensanwälten nachsuchen.

 

In verschiedenen europäischen Staaten wird versucht, staatliche Bußgelder durch privates Inkasso beizutreiben. Solche eingeschalteten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben aber keine staatlichen Befugnisse. Sie sind keine Behörden, die nach den Regeln der EU- Bußgeldvollstreckung vorgehen können. Der AvD rät, Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrssünden, die von solchen Privatfirmen versendet werden, nicht einfach zu zahlen, sondern sie überprüfen zu lassen. (dpp-AutoReporter/wpr)



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