Bußgeldkatalog
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Halten und Parken

Wird unzulässig gehalten an engen bzw. unübersichtlichen Straßenstellen, sowie im Bereich von scharfen Kurven oder auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, außerdem auf Fußgängerüberwegen bzw. bis zu fünf Meter davor, auf Bahnübergängen, im Halteverbot, im eingeschränkten Haltverbot, auf Fahrbahnbegrenzung, darüber hinaus auf Richtungspfeilen auf der Fahrbahn, auf der Grenzmarkierung für Haltverbote, bei rotem Dauerlicht, obendrein bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren", bei "Vorfahrt gewähren"- oder bei Stop-Schild (wenn das Schild verdeckt wird), vor und in Feuerwehrzufahrten oder an Taxenständen, wird ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro erhoben.

Sollte in den oben aufgeführten Fällen unzulässig gehalten worden sein, würden 15 Euro Bußgeld fällig. Bei unzulässigem Halten in zweiter Reihe wird ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro erhoben.

Tritt bei unzulässigem Halten in zweiter Reihe eine Behinderung auf, werden 20 Euro Bußgeld fällig.

Sollte an einer engen oder unübersichtlichen Stelle bzw. einer scharfen Kurve geparkt werden, beträgt das Bußgeld 25 Euro.

Wird an einer engen oder unübersichtlichen Stelle bzw. einer scharfen Kurve länger als eine Stunde geparkt, beträgt das Bußgeld 25 Euro.

Tritt beim Parken von mehr als einer Stunde an einer engen oder unübersichtlichen Stelle bzw. einer scharfen Kurve eine Behinderung auf, wird ein Bußgeld von 35 Euro erhoben.

Sollte beim Parken von mehr als einer Stunde an einer engen oder unübersichtlichen Stelle bzw. einer scharfen Kurve ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert werden, wird ein Bußgeld von 40 Euro erhoben.

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Erste Schritte
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